Sachverhalt
und die gleichen beschuldigten Personen betreffen, werden diese in der vorliegenden Verfügung gemeinsam abgehandelt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri-
4 sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Nach Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnis- se unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Ver- fügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger gehandelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem anderen ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 8 f. zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung):
4. B.________ machte in seinen Schreiben Amtsmissbrauch und «Prozessbetrug» geltend [rechtli- che Grundlage Art. 312 StGB]. Der Vorwurf des Prozessbetrugs ist kein Straftatbestand des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Sinngemäss kann dieser Vorwurf aber ebenfalls unter dem Blickwinkel des Amtsmissbrauchs un- tersucht werden. Daneben weist der von B.________ nur sehr rudimentär umschriebene Sach- verhalt auf keine weiteren Straftatbestände hin, die zu prüfen wären.
5. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend einzig zu beurteilen, ob ein strafrechtlich relevantes Verhal- ten der angezeigten Personen zu bejahen ist oder nicht. Inhaltlich können die ergangenen Ent- scheide dagegen nicht geprüft werden. Das A.________ kam im Beschluss BK 25 279 nach Wür- digung der Sachlage und in Anwendung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Schluss, dass sich die Nichtanhandnahme (BM 25 4636) der StAw BM als rechtens erweise. Die Staatsanwaltschaft lege nachvollziehbar dar, dass sich der behauptete Sachverhalt aus den ein- gereichten Dokumenten nicht herauslesen lasse und diese sogar auf das Gegenteil schliessen liessen. Damit vermöge der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Ferner führte das Obergericht aus, dass Art. 261bis StGB im Gegensatz zu Art. 8 BV gerade kein allgemeines Diskriminierungsverbot statuiere und eine Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes,
5 der Herkunft, der Staatsangehörigkeit sowie der Unionsbürgschaft keine strafrechtlichen Konse- quenzen zeitige.
6. Den teilweise schwer nachvollziehbaren und stichwortartigen Ausführungen von B.________ so- wie den zahlreichen Beilagen können keine relevanten Informationen entnommen werden, welche ein strafrechtlich relevantes Verhalten der StAw BM oder des Obergerichts respektive Oberrichter A.________ aufzeigen könnten. B.________ legt in seinen Anträgen nicht näher dar, inwiefern die beschuldigten Personen durch die Nichtanhandnahme (BM 25 4636) bzw. durch den Beschluss BK 25 279 den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt haben könnten, sondern setzt diesen ein- zig seine eigene Rechtsauffassung, wonach der Begriff der Rasse die Herkunft und Nationalität mitumfasse, entgegen und macht pauschal eine Verletzung der Menschenrechte, von Art. 14 EMRK und Art. 8 Abs. 1 und 2 BV geltend. Kritik an einem als fehlerhaft empfundenen Entscheid ist aber nicht mittels Strafanzeige, sondern im hierfür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu üben. Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder eine für die Par- tei nicht nachvollziehbare Begründung vornimmt, stellt für sich allein weder amtsmissbräuchliches noch anderweitig strafrechtlich relevantes Handeln dar. Die StAw BM und der angezeigte Ober- richter handelten im Rahmen ihrer Kompetenzen. Hinweise darauf, dass Oberrichter A.________ oder die StAw BM die Amtsgewalt missbraucht hätten, um sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, liegen nicht vor.
6. Zusammengefasst ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten der beschuldigten Personen er- kennbar. Die fraglichen Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat einläss- lich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Amtsmissbrauchs und/oder «Pro- zessbetrugs» an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.3 hiervor). Vor- liegend fehlt es offensichtlich an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafba- re Handlung, welche eine Anhandnahme rechtfertigt. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist eindeutig nicht erfüllt und der Vorwurf des «Prozessbetrugs» stellt erst gar keinen Straftatbestand dar, wie es die Staatsanwaltschaft schlüssig erwogen hat. Hervorzuheben ist Folgendes: Die Beschwerdekammer teilt die Auf- fassung der Staatsanwaltschaft, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und auch vom Beschwerdeführer nicht plausibel geltend gemacht wurden, wonach der Beschuldigte 1 und/oder die Beschuldigte 2 die ihnen verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen, indem sie kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf eine andere Art Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen, um sich oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Dem Be- schwerdeführer scheint es mit den Strafanzeige und der Beschwerde im Wesentli- chen darum zu gehen, seinen Unmut bezüglich des vom Beschuldigten 1 als Prä- sident der Beschwerdekammer gefällten Beschlusses BK 25 279 vom 4. Juli 2025 resp. der diesem Beschluss zugrunde liegenden Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Mai 2025 (BM 25 4636) zu äussern. Allein der Umstand, dass mit Beschluss BK 25 279 die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, und damit
6 die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Mai 2025 bestätigt wurde, wonach kein Strafverfahren gegen unbekannte Mitarbeitende des Eidgenössischen Finanzdepartements wegen Diskriminierung an die Hand ge- nommen werde, und der Beschwerdeführer mit dem Beschluss BK 25 279 nicht einverstanden ist, begründet offensichtlich noch keine Strafbarkeit des Beschuldig- ten 1 und/oder der Beschuldigten 2. Es liegt insbesondere auch kein Hinweis auf einen unzulässigen Ermessensmissbrauch vor. Wie die Staatsanwaltschaft richti- gerweise erwogen hat, stand es dem Beschwerdeführer frei, den ordentlichen Rechtsmittelweg gegen den Beschluss BK 25 279 zu bestreiten, was er denn auch getan hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 7B_641/2025 vom 3. Oktober 2025, wonach auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde). Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässig- keit der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer hat es gleichermassen wie in den Strafanzeigen unterlassen, plausible Tatsachengrundlagen darzulegen, aus denen sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergeben würde. Vielmehr beruft er auch in der Be- schwerde einzig stichwortartig darauf, dass «durch das Obergericht Bern» diverse Bestimmungen internationaler Abkommen und Konventionen (u.a. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) sowie (mutmasslich) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;
101) verletzt worden seien, ohne Entsprechendes nachvollziehbar zu plausibilisie- ren. Dass der Beschuldigte 1 «eine Schadenersatzforderung gegen das Bundes- amt für Grenzschutz abgewiesen haben soll», trifft nicht zu und geht so auch nicht aus dem Beschluss BK 25 279 hervor. Dafür ist die Beschwerdekammer erst gar nicht zuständig und der Einwand vermag mithin bereits aus diesem Grund von vornherein keinen Hinweis auf einen Amtsmissbrauch zu begründen. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Amts- missbrauchs und «Prozessbetrugs» zu Recht nicht an die Hand genommen. Der Straftatbestand von Art. 312 StGB ist klarerweise nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Anhaltspunkte bezüglich anderweitiger Straftatbestände liegen evidenter- massen nicht vor. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbe- gründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aus- sichtslos erscheint (Bst. a). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltli- che Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von den Verfahrenskos- ten (Bst. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Das Gesuch
7 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuch- steller hat darzutun, weshalb die Zivil- oder Strafklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm die vor Monaten am Regionalge- richt Bern-Mittelland, vermutlich Zivilabteilung, eingereichte «Verfahrenshilfe» zu bewilligen. Ein faires Verfahren sei nur mit anwaltlicher Vertretung gewährleistet, welche Kenntnisse in den beschriebenen Internationalen Abkommen der Schweiz habe. Er sei juristischer Laie. Zudem schrieb er «Steuerlicher Abgabeanteil ARBEITSLOSENGELD Aktuelles Einkommen, keine Arbeit, Antrag Sozial» und reichte diverse Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation ein. Ob die Unter- lagen als Nachweis für die geltend gemachte Mittellosigkeit ausreichen, kann vor- liegend offen bleiben. Auch wenn sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegen liesse, wäre sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung abzuweisen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung setzt nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch genügende Prozesschancen voraus. Als aussichtslos sind nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinn- chancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überle- gung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE142 III 138 E. 5.1). Wie vorab angeführt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Damit erscheint die Strafklage von vornherein aussichtslos. 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb zufol- ge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten 1 und der Beschuldig- ten 2 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungs- würdigen Nachteile entstanden.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 24. März 2026 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Oberrichter A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und unbekannte Täterschaft (mutmasslich Mitarbei- tende der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland; nachfolgend: Beschul- digte 2) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und «Prozessbetrugs» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Zudem stellte er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung. Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
E. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laien- eingabe – formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
E. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung vom 24. März 2026 und damit verbunden die Frage, ob die Staatsan- waltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 we- gen Amtsmissbrauchs und «Prozessbetrugs» zu Recht nicht an die Hand genom- men hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Amtsmissbrauch des Bundesgerichts sowie weitergehend sinngemäss eine «Rassendiskriminierung STGB 261 durch Gerichtsbeschluss Obergericht Bern» rügt, geht dies über das An- fechtungsobjekt hinaus und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 1. Mit Schreiben datiert vom 30. Dezember 2025 […] stellte B.________ einen Antrag auf Strafunter-
suchung gegen Oberrichter A.________ und die Staatsanwaltschaft Bern wegen Amtsmiss-
brauchs […].
B.________ machte sinngemäss geltend, dass die Abweisung seines Antrags im Verfahren BK 25
279 eine Verletzung der Menschenrechte darstelle. Seine Eingaben wegen Diskriminierung seien
als mutwillig bezeichnet worden. Dem Antrag lagen unter anderem die Seiten 1 - 4 sowie Seite 6
des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 279 vom 4. Juli 2025 sowie zahlrei-
che weitere Unterlagen mit handschriftlichen Notizen von B.________ bei, welche grösstenteils
keinerlei erkennbaren Zusammenhang mit dem Verfahren BK 25 279 aufwiesen.
Aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 279 vom 4. Juli 2025 geht hervor,
dass B.________ am 31. Januar 2025 Anzeige gegen das Generalsekretariat des Eidgenössi-
schen Finanzdepartements wegen Diskriminierung (Art. 261bis StGB) erstattete. Mit Verfügung
vom 19. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nach-
folgend StAw BM), das Verfahren nicht an die Hand (BM 25 4636). Die dagegen erhobene Be-
schwerde von B.________ wies das A.________ mit Beschluss vom 4. Juli 2025 ab, soweit darauf
einzutreten war.
2. Mit einem zweiten Schreiben datiert vom «04.01.20» (Eingang […] am 16. Januar 2026) stellte
B.________ einen weiteren Antrag um Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs sowie wegen
«Prozessbetrugs» […].
B.________ führte in diesem zweiten Schreiben sinngemäss aus, Art. 14 EMRK und das Bundes-
recht Artikel 8 Abs. 1 und 2 (gemeint ist vermutlich die Bundesverfassung) seien nicht respektiert
worden. Er habe in seinem Antrag an das Obergericht eine Diskriminierung geltend gemacht und
keinen Antrag gemäss Art. 261 gestellt. Der Begriff Rasse beinhalte die Nennung der Herkunft
und Nationalität.
Auf welches Verfahren respektive welchen Antrag an das Obergericht sich B.________ in diesem
zweiten Schreiben bezog, geht aus dem Schreiben selbst nicht hervor. In den zahlreichen Beila-
gen zur Anzeige finden sich aber unter anderem Unterlagen des Obergerichts des Kantons Bern
betreffend die Verfahren BK 25 1 und ZK 25 1 sowie S. 1 - 4 und S. 6 des Beschlusses des Ober-
gerichts BK 25 279 vom 4. Juli 2025, wobei sich einzig der Beschluss BK 25 279 mit einem Artikel
261 befasst, nämlich mit Art. 261bis StGB. Es ist daher davon auszugehen, dass mit diesem zwei-
ten Schreiben ebenfalls Straftaten im Zusammenhang mit dem Beschluss BK 25 279 zur Anzeige
gebracht werden sollen. Da demnach beide Anträge von B.________ den gleichen Sachverhalt
und die gleichen beschuldigten Personen betreffen, werden diese in der vorliegenden Verfügung
gemeinsam abgehandelt.
E. 4 B.________ machte in seinen Schreiben Amtsmissbrauch und «Prozessbetrug» geltend [rechtli- che Grundlage Art. 312 StGB]. Der Vorwurf des Prozessbetrugs ist kein Straftatbestand des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Sinngemäss kann dieser Vorwurf aber ebenfalls unter dem Blickwinkel des Amtsmissbrauchs un- tersucht werden. Daneben weist der von B.________ nur sehr rudimentär umschriebene Sach- verhalt auf keine weiteren Straftatbestände hin, die zu prüfen wären.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri-
E. 4.2 Nach Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnis- se unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Ver- fügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger gehandelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem anderen ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 8 f. zu Art. 312 StGB mit Hinweisen).
E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung):
E. 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat einläss- lich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Amtsmissbrauchs und/oder «Pro- zessbetrugs» an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.3 hiervor). Vor- liegend fehlt es offensichtlich an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafba- re Handlung, welche eine Anhandnahme rechtfertigt. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist eindeutig nicht erfüllt und der Vorwurf des «Prozessbetrugs» stellt erst gar keinen Straftatbestand dar, wie es die Staatsanwaltschaft schlüssig erwogen hat. Hervorzuheben ist Folgendes: Die Beschwerdekammer teilt die Auf- fassung der Staatsanwaltschaft, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und auch vom Beschwerdeführer nicht plausibel geltend gemacht wurden, wonach der Beschuldigte 1 und/oder die Beschuldigte 2 die ihnen verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen, indem sie kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf eine andere Art Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen, um sich oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Dem Be- schwerdeführer scheint es mit den Strafanzeige und der Beschwerde im Wesentli- chen darum zu gehen, seinen Unmut bezüglich des vom Beschuldigten 1 als Prä- sident der Beschwerdekammer gefällten Beschlusses BK 25 279 vom 4. Juli 2025 resp. der diesem Beschluss zugrunde liegenden Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Mai 2025 (BM 25 4636) zu äussern. Allein der Umstand, dass mit Beschluss BK 25 279 die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, und damit
E. 5 der Herkunft, der Staatsangehörigkeit sowie der Unionsbürgschaft keine strafrechtlichen Konse- quenzen zeitige.
E. 6 die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Mai
2025 bestätigt wurde, wonach kein Strafverfahren gegen unbekannte Mitarbeitende
des Eidgenössischen Finanzdepartements wegen Diskriminierung an die Hand ge-
nommen werde, und der Beschwerdeführer mit dem Beschluss BK 25 279 nicht
einverstanden ist, begründet offensichtlich noch keine Strafbarkeit des Beschuldig-
ten 1 und/oder der Beschuldigten 2. Es liegt insbesondere auch kein Hinweis auf
einen unzulässigen Ermessensmissbrauch vor. Wie die Staatsanwaltschaft richti-
gerweise erwogen hat, stand es dem Beschwerdeführer frei, den ordentlichen
Rechtsmittelweg gegen den Beschluss BK 25 279 zu bestreiten, was er denn auch
getan hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 7B_641/2025 vom 3. Oktober 2025,
wonach auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde).
Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässig-
keit der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der
Beschwerdeführer hat es gleichermassen wie in den Strafanzeigen unterlassen,
plausible Tatsachengrundlagen darzulegen, aus denen sich die konkrete Möglich-
keit der Begehung einer Straftat ergeben würde. Vielmehr beruft er auch in der Be-
schwerde einzig stichwortartig darauf, dass «durch das Obergericht Bern» diverse
Bestimmungen internationaler Abkommen und Konventionen (u.a. der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) sowie
(mutmasslich) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;
101) verletzt worden seien, ohne Entsprechendes nachvollziehbar zu plausibilisie-
ren. Dass der Beschuldigte 1 «eine Schadenersatzforderung gegen das Bundes-
amt für Grenzschutz abgewiesen haben soll», trifft nicht zu und geht so auch nicht
aus dem Beschluss BK 25 279 hervor. Dafür ist die Beschwerdekammer erst gar
nicht zuständig und der Einwand vermag mithin bereits aus diesem Grund von
vornherein keinen Hinweis auf einen Amtsmissbrauch zu begründen.
5.
Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte
Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Amts-
missbrauchs und «Prozessbetrugs» zu Recht nicht an die Hand genommen. Der
Straftatbestand von Art. 312 StGB ist klarerweise nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a
StPO). Anhaltspunkte bezüglich anderweitiger Straftatbestände liegen evidenter-
massen nicht vor. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbe-
gründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aus- sichtslos erscheint (Bst. a). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltli- che Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von den Verfahrenskos- ten (Bst. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Das Gesuch
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm die vor Monaten am Regionalge- richt Bern-Mittelland, vermutlich Zivilabteilung, eingereichte «Verfahrenshilfe» zu bewilligen. Ein faires Verfahren sei nur mit anwaltlicher Vertretung gewährleistet, welche Kenntnisse in den beschriebenen Internationalen Abkommen der Schweiz habe. Er sei juristischer Laie. Zudem schrieb er «Steuerlicher Abgabeanteil ARBEITSLOSENGELD Aktuelles Einkommen, keine Arbeit, Antrag Sozial» und reichte diverse Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation ein. Ob die Unter- lagen als Nachweis für die geltend gemachte Mittellosigkeit ausreichen, kann vor- liegend offen bleiben. Auch wenn sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegen liesse, wäre sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung abzuweisen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung setzt nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch genügende Prozesschancen voraus. Als aussichtslos sind nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinn- chancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überle- gung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE142 III 138 E. 5.1). Wie vorab angeführt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Damit erscheint die Strafklage von vornherein aussichtslos.
E. 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb zufol- ge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten 1 und der Beschuldig- ten 2 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungs- würdigen Nachteile entstanden.
E. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt C.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 209 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2026 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und «Prozessbetrugs» Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 24. März 2026 (BA 26 150/151)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. März 2026 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Oberrichter A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und unbekannte Täterschaft (mutmasslich Mitarbei- tende der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland; nachfolgend: Beschul- digte 2) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und «Prozessbetrugs» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Zudem stellte er sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung. Mit Blick auf das Nachfolgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laien- eingabe – formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Nichtanhandnahme- verfügung vom 24. März 2026 und damit verbunden die Frage, ob die Staatsan- waltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 we- gen Amtsmissbrauchs und «Prozessbetrugs» zu Recht nicht an die Hand genom- men hat. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Amtsmissbrauch des Bundesgerichts sowie weitergehend sinngemäss eine «Rassendiskriminierung STGB 261 durch Gerichtsbeschluss Obergericht Bern» rügt, geht dies über das An- fechtungsobjekt hinaus und ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt resp. den Inhalt der Strafanzeigen des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2025 und «4.1.20» (recte: 4. Januar 2026) gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Amtsmissbrauchs und «Prozessbetrugs» wie folgt korrekt zusammengefasst (vgl. S. 1 f. der angefochte- nen Verfügung):
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1. Mit Schreiben datiert vom 30. Dezember 2025 […] stellte B.________ einen Antrag auf Strafunter- suchung gegen Oberrichter A.________ und die Staatsanwaltschaft Bern wegen Amtsmiss- brauchs […]. B.________ machte sinngemäss geltend, dass die Abweisung seines Antrags im Verfahren BK 25 279 eine Verletzung der Menschenrechte darstelle. Seine Eingaben wegen Diskriminierung seien als mutwillig bezeichnet worden. Dem Antrag lagen unter anderem die Seiten 1 - 4 sowie Seite 6 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 279 vom 4. Juli 2025 sowie zahlrei- che weitere Unterlagen mit handschriftlichen Notizen von B.________ bei, welche grösstenteils keinerlei erkennbaren Zusammenhang mit dem Verfahren BK 25 279 aufwiesen. Aus dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 279 vom 4. Juli 2025 geht hervor, dass B.________ am 31. Januar 2025 Anzeige gegen das Generalsekretariat des Eidgenössi- schen Finanzdepartements wegen Diskriminierung (Art. 261bis StGB) erstattete. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nach- folgend StAw BM), das Verfahren nicht an die Hand (BM 25 4636). Die dagegen erhobene Be- schwerde von B.________ wies das A.________ mit Beschluss vom 4. Juli 2025 ab, soweit darauf einzutreten war.
2. Mit einem zweiten Schreiben datiert vom «04.01.20» (Eingang […] am 16. Januar 2026) stellte B.________ einen weiteren Antrag um Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs sowie wegen «Prozessbetrugs» […]. B.________ führte in diesem zweiten Schreiben sinngemäss aus, Art. 14 EMRK und das Bundes- recht Artikel 8 Abs. 1 und 2 (gemeint ist vermutlich die Bundesverfassung) seien nicht respektiert worden. Er habe in seinem Antrag an das Obergericht eine Diskriminierung geltend gemacht und keinen Antrag gemäss Art. 261 gestellt. Der Begriff Rasse beinhalte die Nennung der Herkunft und Nationalität. Auf welches Verfahren respektive welchen Antrag an das Obergericht sich B.________ in diesem zweiten Schreiben bezog, geht aus dem Schreiben selbst nicht hervor. In den zahlreichen Beila- gen zur Anzeige finden sich aber unter anderem Unterlagen des Obergerichts des Kantons Bern betreffend die Verfahren BK 25 1 und ZK 25 1 sowie S. 1 - 4 und S. 6 des Beschlusses des Ober- gerichts BK 25 279 vom 4. Juli 2025, wobei sich einzig der Beschluss BK 25 279 mit einem Artikel 261 befasst, nämlich mit Art. 261bis StGB. Es ist daher davon auszugehen, dass mit diesem zwei- ten Schreiben ebenfalls Straftaten im Zusammenhang mit dem Beschluss BK 25 279 zur Anzeige gebracht werden sollen. Da demnach beide Anträge von B.________ den gleichen Sachverhalt und die gleichen beschuldigten Personen betreffen, werden diese in der vorliegenden Verfügung gemeinsam abgehandelt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri-
4 sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Nach Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnis- se unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Ver- fügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger gehandelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem anderen ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 8 f. zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung):
4. B.________ machte in seinen Schreiben Amtsmissbrauch und «Prozessbetrug» geltend [rechtli- che Grundlage Art. 312 StGB]. Der Vorwurf des Prozessbetrugs ist kein Straftatbestand des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Sinngemäss kann dieser Vorwurf aber ebenfalls unter dem Blickwinkel des Amtsmissbrauchs un- tersucht werden. Daneben weist der von B.________ nur sehr rudimentär umschriebene Sach- verhalt auf keine weiteren Straftatbestände hin, die zu prüfen wären.
5. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend einzig zu beurteilen, ob ein strafrechtlich relevantes Verhal- ten der angezeigten Personen zu bejahen ist oder nicht. Inhaltlich können die ergangenen Ent- scheide dagegen nicht geprüft werden. Das A.________ kam im Beschluss BK 25 279 nach Wür- digung der Sachlage und in Anwendung der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zum Schluss, dass sich die Nichtanhandnahme (BM 25 4636) der StAw BM als rechtens erweise. Die Staatsanwaltschaft lege nachvollziehbar dar, dass sich der behauptete Sachverhalt aus den ein- gereichten Dokumenten nicht herauslesen lasse und diese sogar auf das Gegenteil schliessen liessen. Damit vermöge der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Ferner führte das Obergericht aus, dass Art. 261bis StGB im Gegensatz zu Art. 8 BV gerade kein allgemeines Diskriminierungsverbot statuiere und eine Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes,
5 der Herkunft, der Staatsangehörigkeit sowie der Unionsbürgschaft keine strafrechtlichen Konse- quenzen zeitige.
6. Den teilweise schwer nachvollziehbaren und stichwortartigen Ausführungen von B.________ so- wie den zahlreichen Beilagen können keine relevanten Informationen entnommen werden, welche ein strafrechtlich relevantes Verhalten der StAw BM oder des Obergerichts respektive Oberrichter A.________ aufzeigen könnten. B.________ legt in seinen Anträgen nicht näher dar, inwiefern die beschuldigten Personen durch die Nichtanhandnahme (BM 25 4636) bzw. durch den Beschluss BK 25 279 den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt haben könnten, sondern setzt diesen ein- zig seine eigene Rechtsauffassung, wonach der Begriff der Rasse die Herkunft und Nationalität mitumfasse, entgegen und macht pauschal eine Verletzung der Menschenrechte, von Art. 14 EMRK und Art. 8 Abs. 1 und 2 BV geltend. Kritik an einem als fehlerhaft empfundenen Entscheid ist aber nicht mittels Strafanzeige, sondern im hierfür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu üben. Allein der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder eine für die Par- tei nicht nachvollziehbare Begründung vornimmt, stellt für sich allein weder amtsmissbräuchliches noch anderweitig strafrechtlich relevantes Handeln dar. Die StAw BM und der angezeigte Ober- richter handelten im Rahmen ihrer Kompetenzen. Hinweise darauf, dass Oberrichter A.________ oder die StAw BM die Amtsgewalt missbraucht hätten, um sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, liegen nicht vor.
6. Zusammengefasst ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten der beschuldigten Personen er- kennbar. Die fraglichen Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat einläss- lich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Amtsmissbrauchs und/oder «Pro- zessbetrugs» an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.3 hiervor). Vor- liegend fehlt es offensichtlich an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafba- re Handlung, welche eine Anhandnahme rechtfertigt. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist eindeutig nicht erfüllt und der Vorwurf des «Prozessbetrugs» stellt erst gar keinen Straftatbestand dar, wie es die Staatsanwaltschaft schlüssig erwogen hat. Hervorzuheben ist Folgendes: Die Beschwerdekammer teilt die Auf- fassung der Staatsanwaltschaft, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und auch vom Beschwerdeführer nicht plausibel geltend gemacht wurden, wonach der Beschuldigte 1 und/oder die Beschuldigte 2 die ihnen verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben sollen, indem sie kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen getroffen oder auf eine andere Art Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen, um sich oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Dem Be- schwerdeführer scheint es mit den Strafanzeige und der Beschwerde im Wesentli- chen darum zu gehen, seinen Unmut bezüglich des vom Beschuldigten 1 als Prä- sident der Beschwerdekammer gefällten Beschlusses BK 25 279 vom 4. Juli 2025 resp. der diesem Beschluss zugrunde liegenden Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Mai 2025 (BM 25 4636) zu äussern. Allein der Umstand, dass mit Beschluss BK 25 279 die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, und damit
6 die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Mai 2025 bestätigt wurde, wonach kein Strafverfahren gegen unbekannte Mitarbeitende des Eidgenössischen Finanzdepartements wegen Diskriminierung an die Hand ge- nommen werde, und der Beschwerdeführer mit dem Beschluss BK 25 279 nicht einverstanden ist, begründet offensichtlich noch keine Strafbarkeit des Beschuldig- ten 1 und/oder der Beschuldigten 2. Es liegt insbesondere auch kein Hinweis auf einen unzulässigen Ermessensmissbrauch vor. Wie die Staatsanwaltschaft richti- gerweise erwogen hat, stand es dem Beschwerdeführer frei, den ordentlichen Rechtsmittelweg gegen den Beschluss BK 25 279 zu bestreiten, was er denn auch getan hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 7B_641/2025 vom 3. Oktober 2025, wonach auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde). Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtmässig- keit der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer hat es gleichermassen wie in den Strafanzeigen unterlassen, plausible Tatsachengrundlagen darzulegen, aus denen sich die konkrete Möglich- keit der Begehung einer Straftat ergeben würde. Vielmehr beruft er auch in der Be- schwerde einzig stichwortartig darauf, dass «durch das Obergericht Bern» diverse Bestimmungen internationaler Abkommen und Konventionen (u.a. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) sowie (mutmasslich) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;
101) verletzt worden seien, ohne Entsprechendes nachvollziehbar zu plausibilisie- ren. Dass der Beschuldigte 1 «eine Schadenersatzforderung gegen das Bundes- amt für Grenzschutz abgewiesen haben soll», trifft nicht zu und geht so auch nicht aus dem Beschluss BK 25 279 hervor. Dafür ist die Beschwerdekammer erst gar nicht zuständig und der Einwand vermag mithin bereits aus diesem Grund von vornherein keinen Hinweis auf einen Amtsmissbrauch zu begründen. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer initiierte Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Amts- missbrauchs und «Prozessbetrugs» zu Recht nicht an die Hand genommen. Der Straftatbestand von Art. 312 StGB ist klarerweise nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Anhaltspunkte bezüglich anderweitiger Straftatbestände liegen evidenter- massen nicht vor. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbe- gründet resp. unzulässig und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aus- sichtslos erscheint (Bst. a). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltli- che Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vor- schuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von den Verfahrenskos- ten (Bst. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Das Gesuch
7 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuch- steller hat darzutun, weshalb die Zivil- oder Strafklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm die vor Monaten am Regionalge- richt Bern-Mittelland, vermutlich Zivilabteilung, eingereichte «Verfahrenshilfe» zu bewilligen. Ein faires Verfahren sei nur mit anwaltlicher Vertretung gewährleistet, welche Kenntnisse in den beschriebenen Internationalen Abkommen der Schweiz habe. Er sei juristischer Laie. Zudem schrieb er «Steuerlicher Abgabeanteil ARBEITSLOSENGELD Aktuelles Einkommen, keine Arbeit, Antrag Sozial» und reichte diverse Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation ein. Ob die Unter- lagen als Nachweis für die geltend gemachte Mittellosigkeit ausreichen, kann vor- liegend offen bleiben. Auch wenn sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegen liesse, wäre sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung abzuweisen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbei- ständung setzt nicht bloss die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch genügende Prozesschancen voraus. Als aussichtslos sind nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinn- chancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überle- gung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE142 III 138 E. 5.1). Wie vorab angeführt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Damit erscheint die Strafklage von vornherein aussichtslos. 6.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb zufol- ge Aussichtslosigkeit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten 1 und der Beschuldig- ten 2 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungs- würdigen Nachteile entstanden.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsan- walt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.